Verleih von E-Bikes direkt bei uns in Starkenburg
30 Euro am Tag
Inklusive Helm, Schloss und Pannenset und Fahrradtasche
E-Bike rental directly here in Starkenburg
30 euros per day
Includes helmet, lock and emergency and repair set.
Lunch Paket pro Person 10 Euro
Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Fahrradverleih
§1 Der Leihgegenstand und seine bestimmungsgemäße Benutzung
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Der Mieter erkennt durch Übernahme an, das dieser sich in einem mangelfreien, fahr- bzw. nutzungsbereiten und
verkehrssichern Zustand befindet.
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Der Mieter nutzt den Leihgegenstand auf eigene Gefahr.
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Er versichert weiterhin ausreichend informiert über den Einsatz von Schutzvorrichtungen (Helmen, Protektoren) und
Kleidung bei Verwendung des Leihgegensandes zu sein.
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Der Mieter darf den Leihgegenstand nur in gebrauchs- und/bzw. verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung benutzen.
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Eine Weitervermietung an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
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Der Leihgegenstand darf ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zu Testzwecken, zu
Sportveranstaltungen, im gewerblichen Bereich bzw. Verkehr, für Verwendung im Ausland oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.
§2 Preise, Reservierung, Vertragsabschluss
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Der oben genannte Mietpreis bezieht sich auf die Nutzungszeit von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
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Reservierungen für Gäste der Moselsteig-Lodge erfolgen per Email ohne Vorauszahlung und sind verbindlich. Die
Zahlung erfolgt per Barzahlung und/oder EC-Kartenzahlung am Tag der Übernahme.
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Reservierungen für Externe erfolgen nur nach Überweisung des gesamten Mietpreises per Überweisung oder per
Barzahlung oder per EC-Kartenzahlung an der Kasse der Moselsteig-Lodge. Bereits mit Zahlung der Anzahlung erkennt der Mieter die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters als Grundlage
eines damit geschlossenen Vorvertrages und des späteren Mietvertrages an.
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Der Mieter kann bis zu sieben Tage vor der gebuchten Übergabe kostenlos vom Vertrag/Reservierung zurück treten.
Die geleistete Anzahlung wird in Folge nach Angabe der Bankverbindung an den Mieter zurück überwiesen. Bei weniger als sieben Tagen vor Mietbeginn, jedoch mehr als 24 Stunden vor Mietbeginn
wird eine Stornogebühr von 50 % des Mietpreises erhoben und mit der geleisteten Anzahlung verrechnet. Bei einer Stornierung die weniger als 24 Stunden vor der geplanten Übergabe des
Leihgegenstandes an den Mieter erfolgt, behält sich der Vermieter das Recht vor eine Stornogebühr von 100% des Mietpreises dem Mieter zu berechnen und diese im Zuge des Rechtsweges geltend zu
machen, da in aller Regel keine so kurzfristige Neuvermietung möglich ist.
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Zum Abschluss eines gültigen Mietvertrages und der Übernahme des Leihgegenstandes legt der Mieter einen gültigen
Personalausweis mit attestierter Angabe der Wohnanschrift vor.
§ 3 Pflichten des Mieters
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Der Mieter verpflichtet sich, den Leihgegenstand pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln
und zu verwenden.
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Während der Nichtverwendung durch den Mieter ist der Leihgegenstand vor Beschädigung und Zugriffen Unbefugter
sicher zu verwahren. Fahrräder und Anhänger müssen dazu außerhalb geschlossener Räume an massiven, feststehenden Gegenständen mit den mit vermieteten Schlössern gesichert werden. Bei
mehrtägiger Nutzung des/der Leihgegenstände (Fahrräder, Anhänger etc.) sind diese des Nachts in verschlossenen Räumen (Fahrradkeller) gesichert zu verwahren.
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Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Wiedergabe des Leihgegenstandes dem
Vermieter unaufgefordert mitzuteilen.
§4 Reparaturen bei Defekten
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Wird eine Reparatur des Leihgegensandes während der Mietdauer notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten der
Instandsetzung, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich.
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Bei Kosten zur Instandsetzung und/oder Ersatz, durch Unfall oder missbräuchliche Verwendung (Überladung etc.)
verbogene bzw. zerstörte Rahmen- und Gabelteile an Leihrädern und Anhängern, sind diese durch den Mieter zu tragen.
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Für fehlende, verlorene, beschädigte Leihgegenstände oder Teilen davon während der Mietdauer trägt der Mieter die
Kosten für Ersatz bzw. Ersatzleistungen und den damit verbundenen Aufwendungen zu Wiederinstandsetzung bzw. Wiederinbetriebnahme des Leihgegenstandes.
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Bei Defekten am Leihgegenstand insbesondere am Fahrrad, die eine Weiterverwendung bzw. Weiterfahrt gemäß
Mietvertrag nicht zulassen, ist umgehend der Vermieter zu benachrichtigen.
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Eigenmächtig vom Mieter ausgeführte Reparaturen ohne erteilte Zustimmung des Vermieters werden grundsätzlich nicht
vom Vermieter ersetzt.
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Der Vermieter behält sich das Recht vor Ansprüche auf Schadenersatz durch Gewinn-/Umsatzverlust bei Verlust
und/oder Beschädigung des Leihgegenstandes durch unsachgemäße Benutzung gegenüber dem Mieter geltend zu machen.
§5 Unfall/Diebstahl
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Der Mieter ist verpflichtet, neben der Polizei auch den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der
Leihgegenstand (Fahrrad, Anhänger, Trailer) in einen Unfall verwickelt und Dritte zu Schaden gekommen sind oder der Leihgegenstand durch einen Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Unfall
hat der Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der
beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die ggf. vorhandenen amtlichen Kennzeichen etwaiger beteiligter Fahrzeuge enthalten. Missachtet der Mieter diese Mitteilungspflicht, so haftet
er für die aus der Verletzung dieser Obliegenheit entstehenden Schäden gegenüber dem Vermieter.
§6 Haftung
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Der Vermieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Vermieters entfällt im Fall einer
unbefugten und/oder unsachgemäßen Benutzung des Leihgegenstandes.
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Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurück zu geben, in dem er es übernommen hat. Ebenso haftet der
Mieter bei Beschädigung und Teilverlust des Leihgegenstandes, während der Zeit zwischen Übernahme des Leihgegenstandes vom Vermieter bis zu dessen Rückgabe bei diesem, für die Kosten der
Wiederinstandsetzung, der Wiederbeschaffung durch den Vermieter sowie für die entfallenen Mietkosten maximal bis zur Höhe des jeweiligen Zeitwertes des Leihgegenstandes.
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Bei Verlust eines Leihgegenstandes haftet der Mieter bei unsachgemäßer oder unterlassener Sicherung des
Fahrrads. Die Räder sind immer an unbewegliche Gegenstände anzuschließen.
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Bei Verlust von Schlüsseln , bzw. Fahrradschlössern werden dem Mieter für jedes betreffende Schloss
50,00 Euro zur Wiederbeschaffung in Rechnung gestellt..
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Soweit ein Dritter nachweislich die während der Mietzeit bei bzw. durch den Mieter aufgetretene ersetzt (Leistung
einer Versicherung), wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei. Den eindeutigen Nachweis darüber hat der Mieter zu erbringen.
§7 Rückgabe des Leihgegenstandes, Beendigung des Mietverhältnisses
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Der Mieter hat den Leihgengenstand spätestens um 20:00 Uhr dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben.
Eine Rückgabe des Leihgegenstandes außerhalb der Geschäftszeit (anschließen bzw. ablegen von Leihgegenständen außerhalb der Geschäftsräume im nahen Umfeld) erfolgt auf Risiko des Mieters. Bei
Verlust und/oder Beschädigung des Leihgegenstandes haftet der Mieter. Eine Abholung/Rückführung des Leihgegenstandes durch den Vermieter obliegt dessen Entscheidung. Erfüllungsort des
Vertrages sind die Geschäftsräume des Vermieters. Kosten und Aufwendungen (Zeit und Wegekosten für Mitarbeiter und Transportmittel) welche durch eine Abholung/Rückführung des Leihgegenstandes
in die Geschäftsräume/dem Erfüllungsort des Mietvertrages dem Vermieter entstehen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
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Beide Vertragsparteien können das den Vertrag jederzeit ordentlich kündigen, das Recht auf außerordentliche
Kündigung bleibt davon unberührt. Das Mietverhältnis kann auch fristlos vom Vermieter gekündigt werden wenn diesem unsachgemäße und den Leihgegenstand, wie auch Dritte gefährdende Benutzung
durch den Mieter bekannt wird.
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Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der
Mietzeit.
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Wird der Leihgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurückgegeben, hat der Mieter dem
Vermieter für jeden angefangenen Miettag (1 Miettag entspricht 24 Stunden ab Zeitpunkt der Übernahme durch den Mieter) den jeweilig gültigen Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen
darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen.
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Der Mietvertrag kann vom Mieter ohne Angabe von Gründen vorfristig beendet werden. Der Leihgegenstand ist dann am
Erfüllungsort des Mietvertrages, in den Geschäftsräumen des Vermieters diesem zu übergeben. Ein Recht auf Rückzahlung von bereits geleisteten Mietzins durch den Vermieter besteht
nicht.
§8 Abschließendes
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Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.